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Truppmann LERNMODUS :-)


Thema: 13 Verhalten bei Gefahr

13.1.1 Als „Trümmerschatten“ wird bezeichnet
ein durch Einsturz bedrohter Bereich, nur innerhalb von Gebäuden.
ein durch Trümmer schwer einsehbarer Bereich (abgeschatteter) Bereich.
ein durch Einsturz bedrohter Bereich.
ein Bereich, in dem man vor herabfallenden Trümmern sicher abgeschattet ist.

13.3.2 Schutzmaßnahmen gegen die Gefahren der Elektrizität sind unter anderem
die Strahlrohreinstellung "Sprühstrahl", durch die alle Risiken ausgeschlossen sind.
die Einhaltung erforderlicher Mindestabstände.
die Verwendung feuerwehreigener Stromquellen.
Freischaltung und Erdung.

13.3.3 Den Inhalt von Gasflaschen kann man
nur an der Form der Gasflasche erkennen.
an der Farbe der Gasflasche erkennen.
am Typenschild erkennen.
am Tragegriff und speziellen Bar- bzw. Strichcodes erkennen.

13.3.4 Feuerwehrangehörige haben sich im Einsatz grundsätzlich so zu verhalten, dass
Eigengefährdungen und die Gefährdung anderer am Einsatz beteiligter Personen vermieden werden.
ein Einsatz geordnet abläuft.
das Ansehen der Feuerwehr nicht geschädigt wird.
das die Schnelligkeit Vorrang vor allem anderen hat.

13.3.5 Atemgifte
sind Stoffe, die über die Atemwege in den Körper eindringen können.
sind Stoffe, die über die Hautatmung in den Körper eindringen können.
sind Stoffe, die im Körper nicht gesundheitsschädigend wirken.
können Gase, Dämpfe, Stäube oder Aerosole sein.

13.3.6 Angstreaktion
kann bei Menschen und Tieren auftreten.
steht für Kurzschlusshandlungen von Einzelpersonen.
führt niemals zu einem Schock.
führt in einem verschwindend geringem Umfang zu unüberlegten Handlungen.

13.3.7 Ausbreitung
(z.B. die eines Brandes) ist immer räumlich eingegrenzt.
(z.B. die eines Brandes) ist die räumliche Ausbreitung über die Brandausbruchstelle hinaus.
kann die Folge des Auslaufens von brennbaren Flüssigkeiten sein.
zählt man nicht zu den Gefahren der Einsatzstelle.

13.3.8 Atomare Strahlung
ist messtechnisch erfassbar.
ist messtechnisch nicht erfassbar.
ist nur im ortsfesten Bereich messtechnisch erfassbar.
ist im ortsfesten und Transportbereichen nicht messtechnisch erfassbar.

13.3.9 Chemische Stoffe
beinhalten die Gefahr, Schädigungen durch Reizwirkung an Oberflächen entstehen zu lassen.
beinhalten die Gefahr, Schädigungen durch Ätzwirkung an Oberflächen entstehen zu lassen.
beinhalten Gefahren, die insbesondere auf die Art und Menge sowie Konzentration zurückzuführen sind.
sind durch spezielle Kennzeichnungen erkennbar.

13.3.10 Als Ursachen für die Gefahr der Einsatzstelle „Erkrankung/Verletzung“ ist
eine mechanische Verletzung zu nennen.
eine Vergiftung zu nennen.
ein psychischer Hintergrund (Eindrücke einer Großschadenslage) möglich.
ein Krankheitserreger zu nennen.

13.3.11 Explosionsgefahren bestehen
wenn eine explosionsfähige Atmosphäre vorliegt.
wenn ein Gemisch von brennbaren Gasen/Dämpfen mit Luft innerhalb der Explosionsgrenzen vorliegt.
nur, wenn es sich um Druckgasflaschen handelt.
auch beim Fliehkraftzerknall.

13.3.12 Einsturzgefahr
gilt nur für Gebäude.
gilt nur für Objekte.
gilt nur für Einsätze der Feuerwehr und des THW.
ist auch im Zusammenhang mit einer möglichen Absturzgefahr zu sehen.

13.3.13 An einer Einsatzstelle der Feuerwehr kann eine Einsturzgefahr
durch den Abbrand von Bauteilen entstehen.
durch eine schnelle Materialprüfung ausgeschlossen werden.
durch das Einbringen von Löschwasser in ein Gebäude nicht entstehen.
durch die Schwächung von Knotenpunkten in einer Konstruktion gegeben sein

13.3.14 Gefahren der Elektrizität können erkannt werden
durch spezielle Gefahren- bzw. Hinweisschilder.
durch mögliche Defekte (Fehlfunktionen) an elektrischen Betriebsmitteln der Feuerwehr.
durch Schadenseinwirkungen an Elektroanlagen bzw. –leitungen nach einem Brand.
durch mögliche Defekte (Fehlfunktionen) in Elektroinstallationen.
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