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Truppmann LERNMODUS :-)


Thema: 01 Rechtsgrundlagen

1.3.1 Die Gemeinden haben in ihrem Gebiet die Aufgaben,
eine leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen.
die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen sicherzustellen.
eine Feuerwehrtechnische Zentrale (FTZ) einzurichten.
den Brandschutz und Hilfeleistung sicherzustellen.

1.3.2 Aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren sind verpflichtet,
an Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungseinsätzen teilzunehmen.
Arbeiten zum Auspumpen von Baugruben im Rahmen von Bauarbeiten durchzuführen.
Sicherungsmaßnahmen bei Laternenumzügen im eigenen Ermessen durchzuführen.
an durch den Ortsbrandmeister angesetzten, nicht dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen.

1.3.3 Berufsfeuerwehren müssen aufgestellt werden
in Städten mit mehr als 100000 Einwohnern.
in Städten mit viel Industrie und 50000 Einwohnern.
in Städten ohne Freiwillige Feuerwehren.
in Städten mit besonders hohem Gefahrenpotenzial und einer anerkannten Werkfeuerwehr.

1.3.4 Feuerwehrangehörige dürfen im Einsatz
eine Straßensperrung vornehmen.
grundsätzlich keine Eingriffe in den Straßenverkehr vornehmen, da es in den Zuständigkeitsbereich der Polizei fällt.
den Verkehr im Bereich von Einsatzstellen regeln (Verkehrslenkung und -leitung).
beliebig in den Straßenverkehr eingreifen, mit der Einschränkung, dass das nur auf Anforderung des Einsatzleiters der Feuerwehr erfolgen darf.

1.3.5 Im Alarmfall besteht für aktive Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr die Verpflichtung,
beim Ortsbrandmeister telefonisch zurückzurufen.
sich unverzüglich am Feuerwehrhaus einzufinden.
sich während der Arbeitszeit nach Möglichkeit beim Arbeitgeber abzumelden.
sich bei der Feuerwehr-Einsatzleitstelle telefonisch nach der Dringlichkeit des Einsatzes zu erkundigen.

1.3.6 Die Aufnahme als aktives Mitglied in die Freiwillige Feuerwehr
ist ab einem Alter von zehn Jahren möglich.
ist ab einem Alter von sechzehn Jahren möglich.
ist ab fünfunddreißig Jahren nicht mehr möglich.
ist gegebenenfalls von der Einschätzung eines ermächtigten Arztes abhängig.

1.3.7 Aufgaben der Gemeinden und Landkreise nach dem Nds. Brandschutzgesetz sind:
Brandschutz und Hilfeleistung.
Brandschutz und Rettungsdienst.
Brandschutz und Krankentransport.
Zivilschutzbezogene Aufgaben, hier: Schulung des THW.

1.3.8 Die Freiwillige Feuerwehr einer Stadt bzw. Gemeinde wird geleitet durch
den Stadt-/Gemeindebrandmeister.
den Stadt-/Gemeindedirektor.
den Abschnittsleiter.
den vom Feuerschutzausschuss ernannten Ehrenbeamten.

1.3.9 Der feuerwehrtechnische Aufsichtsbeamte des Landkreises ist
der Oberkreisdirektor.
der Kreisbrandmeister.
der Brandschutzprüfer.
der Kreisbrandinspektor.

1.3.10 Im Einsatz bei der Anfahrt zum Feuerwehrhaus mit Kraftfahrzeugen
ist die Schnelligkeit oberstes Gebot.
ist im Interesse der Sicherheit immer besonders vorsichtig und umsichtig zu fahren.
ist auf die Inanspruchnahme von Sonderrechten zu verzichten, da andere Verkehrsteilnehmer diese nicht erkennen können.
gilt der Grundsatz: Sicherheit vor Schnelligkeit.

1.3.11 Im Alarmfall dürfen nur Feuerwehrangehörige ausrücken,
die zwar Alkohol getrunken haben, sich aber noch fit fühlen.
die krank geschrieben sind, aber nur, wenn es der Gesundheitszustand nach eigener Einschätzung zulässt.
die uneingeschränkt körperlich und geistig tauglich sind.
die Drogen konsumiert haben, sich aber noch fit fühlen.
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