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AGT


Thema: 04. Der Atemschutzgeräteträger

30. An einer Einsatzstelle können Feuerwehrangehörige (SB) als Atemschutzgeräteträger eingesetzt werden, wenn
sie körperlich gesund sind, mindestens 18 Jahre alt sind, seit 5 Jahren der Feuerwehr angehören und die Einsatzkurzprüfung des PA beherrschen.
wenn sie erfolgreich den Truppführerlehrgang absolviert haben.
wenn sie nicht unter 18 Jahre alt sind, ärztlich untersucht, als Atemschutzgeräteträger ausgebildet sind und die erforderlichen Nachweise erbracht haben.
sie momentan körperlich fit sind und eine Unterweisung durch andere Atemschutz-geräteträger erhalten haben.

31. Die Einsatzkurzprüfung besteht aus.
Flaschenfülldruckkontrolle, Niederdruckprüfung, Funktionsprüfung des LA, Kontrolle des Ansprechdrucks der Restdruckwarneinrichtung
Sichtprüfung, Flaschenfülldruckkontrolle, Hochdruckdichtprüfung, Funktionsprüfung des LA, Kontrolle des Ansprechdrucks der Restdruckwarneinrichtung
Sichtprüfung, Flaschenfülldruckkontrolle, LA - Prüfung, Prüfen der Warneinrichtung
Sichtprüfung, Druckprüfung, Dichtprüfung, LA – Prüfung, Notsignalprüfung

32. Ein Sicherheitstrupp hat beim Atemschutzeinsatz die Aufgabe
für Notfälle in Bereitschaft stehen.
für die Brandbekämpfung ein zweites Rohr vornehmen.
grundsätzlich als erster Trupp Gebäude nach vermissten Personen abzusuchen.
die Einsatzstellensicherung durchzuführen.

33. An Einsatzstellen muss umluftunabhängiger Atemschutz eingesetzt werden,
wenn der Sauerstoffgehalt der Atemluft 17 Vol.-% unterschreitet.
wenn Kohlenmonoxid zu erwarten ist.
wenn die zu erwartenden Atemgifte nicht eingeschätzt werden können.
wenn der Gruppenführer dieses anordnet.

34. Ein Atemschutztrupp umfasst im Regelfall:
mindestens einen Truppführer und einen Truppmitglied
mindestens einen Truppführer und drei Truppmitglieder
mindestens den Truppführer
den Truppführer und weitere Truppmitglieder im Ermessen des Truppführers

35. Die ausreichende Sicherung ist für einen Atemschutztrupp ist
ein Schlauchhalter.
eine Feuerwehrleine.
ein Handsprechfunkgerät.
die Schlauchleitung.

36. Ein Atemschutzgeräteträger hat im Rahmen der laufenden Ausbildung teilzunehmen an:
einer Belastungsübung in einer anerkannten Atemschutzübungsstrecke
an einer realistischen Übung unter Einsatzbedingungen
an einer theoretischen Unterweisung
an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Ermessen des Gerätewartes

37. Richtig ist die Behauptung, dass
die G 26.3 Untersuchung vor Beginn der Ausbildung erforderlich ist.
die G 26.3 Untersuchung ab dem 50. Lebensjahr jährlich wiederholt werden muss.
die G 26.2 Untersuchung für das Tragen von Filtergeräten mit Kombinationsfilter erforderlich ist.
die G 26.3 Untersuchung ausschließlich im Ermessen des zuständigen Arztes erfolgt.