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Truppmann LERNMODUS :-)


Thema: 14 Unfallversicherung

14.3.1 Die UVV-Feuerwehren hat Gültigkeit
nur bei Übungen.
bei Übungen, Ausbildung und im Einsatz.
nur im Einsatz.
bei Einhaltung der Versicherungsbedingungen.

14.3.2 Bei einem Feuerwehrdienstunfall
kann bei Bagatellverletzungen auf eine Meldung (Eintrag Verband- bzw. Dienstbuch) verzichtet werden.
muss, sofern ärztliche Hilfe in Anspruch genommen worden ist, spätestens nach drei Tagen eine Unfallanzeige auf dem Dienstweg bei der Feuerwehr- Unfallkasse Niedersachsen eingereicht werden.
entscheidet ausschließlich der Ortsbrandmeister, wie im Einzelfall zu verfahren ist.
sind auch bei Bagatellunfällen (mit geringen Verletzungen) die notwendigen bzw. vorgeschriebenen weiteren Maßnahmen einzuleiten.

14.3.3 Der Unfallversicherungsschutz im Rahmen der Tätigkeiten bei den Freiwilligen Feuerwehren
erstreckt sich auf Arbeitsunfälle (Einsatz, Übungsdienst).
erstreckt sich ausschließlich auf Wegeunfälle (auf dem Weg zum Feuerwehrdienst).
auch auf Berufskrankheiten.
erstreckt sich nur auf Schadensereignisse, die durch die gesetzliche Krankenversicherung nicht abgedeckt sind.

14.3.4 Als versicherte Person im Rahmen der Unfallversicherung
bezeichnet man alle im Feuerwehreinsatz tätigen Personen bei der Erfüllung der Versicherungsvoraussetzungen.
die Teilnehmer einschließlich der Ausbilder an feuerwehrtechnischen Ausbildungsveranstaltungen.
Helfer, die zur Unterstützung im Einsatzfall herangezogen werden.
bezeichnet man alle Personen, die ggf. nichts mit einem Feuerwehreinsatz zu tun haben.

14.3.5 Als versicherte Tätigkeiten (Unfallversicherungsschutz) sind zu nennen:
Angeordneter Ausbildungs- und Übungsdienst
Dienstsport (zwecks körperlicher Ertüchtigung)
Sitzungen der Gremien einer Feuerwehr
sonstige dienstliche Veranstaltungen

14.3.6 Voraussetzungen für den Leistungsanspruch im Einzelfall (Unfallversicherungsschutz) ist:
Verrichtung einer Freizeittätigkeit vor einem Feuerwehreinsatz.
Verrichtung einer versicherten Tätigkeit.
Verrichtung einer nicht versicherten Tätigkeit nach einem Feuerwehreinsatz.
das Vorliegen eines Unfalls.

14.3.7 Bei einem Schadenseintritt (Unfall) im Feuerwehrdienst
gilt es, eine Meldung an den unmittelbaren Vorgesetzten (Trupp-, Gruppenführer, Ausbilder) abzugeben.
ist, soweit erforderlich, der Arzt aufzusuchen.
ist dem behandelnden Arzt, sofern möglich, mitzuteilen, dass es sich um einen Feuerwehrdienstunfall handelt.
ist bei einer Behandlung durch einen Arzt innerhalb von drei Tagen eine Unfallanzeige auf dem Dienstweg bei der (Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen) FUK einzureichen.
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