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Truppmann


Thema: 02 Brennen und Löschen

2.3.1 Eine Löschwirkung kann durch
den Entzug von Sauerstoff erzielt werden.
den Entzug von Wärme erzielt werden.
die Zuführung von Luft erzielt werden.
nur durch den Entzug von Wärme und Sauerstoff erzielt werden.

2.3.2 Eine Verbrennung ist eine
schnell ablaufende Reaktion zwischen einem brennbaren Stoff und Kohlenstoffdioxid.
schnell ablaufenden Oxidation unter Licht- und Wärmeerscheinung.
Oxidbildung bei Metallen.
schnell verlaufende Reduktion eines brennbaren Stoffs.

2.3.3 Benzin wird der
Brandklasse A zugeordnet.
Brandklasse B zugeordnet.
Brandklasse C zugeordnet.
Brandklasse F zugeordnet.

2.3.4 Das Löschmittel Wasser darf nicht eingesetzt werden
beim Auftreten von elektrischen Spannungen bis 1000 Volt.
bei Metallbränden.
bei brennenden Friteusen.
, wenn hierdurch ein Wasserschaden (auch in geringfügigem Umfang) entstehen könnte.

2.3.5 Zur Bekämpfung von Bränden der Brandklasse „A“ ist
Wasser geeignet.
Kohlenstoffmonoxid geeignet.
Glutbrandpulver nicht einzusetzen.
nur ein Löschmittel einzusetzen, das mit einem ‚X’ gekennzeichnet ist.

2.3.7 Nur mit Glut verbrennen
Holz, Kohle, Papier.
Holzkohle, Koks.
Wachs, Stearin, Fett.
Hartwachs und entgaste Kohle.

2.3.8 Zur Brandklasse A gehören
feste brennbare Stoffe.
flüssige brennbare Stoffe.
gasförmige brennbare Stoffe.
anorganische nicht brennbare Stoffe.

2.3.9 Die Hauptlöschwirkung des Wassers besteht im
Kühlen.
Ersticken.
Verdünnen.
Abmagern.

2.3.10 Mit Flamme und Glut brennen
Holz, Kohle, Papier.
Metalle.
Wachs, Stearin, Fett.
Gase.

2.3.11 Grundvoraussetzungen für einen Verbrennungsvorgang sind unter anderem
brennbarer Stoff, Sauerstoff, Zündtemperatur, richtiges Mengenverhältnis.
Katalysator.
Stickstoff, richtiges Mengenverhältnis, brennbarer Stoff, Funken.
Katalysatoren, brennbarer Stoff, spezifische Oberflächen, richtige Reaktionstemperatur.

2.3.12 Für welche Stoffe gilt nebenstehendes Bildzeichen?
Brände von Metallen
Brennbare Gase
Brennbare flüssige Stoffe
Brennbare Chemikalien

2.3.13 Leichtentzündliche Stoffe sind
Stoffe, die ohne äußere Energiezufuhr zur Entzündung kommen.
Stoffe, die auf 100° C erwärmt werden müssen, um zu brennen.
Stoffe, die durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzündet werden können und nach deren Entfernung weiterbrennen oder weiterglimmen.
auf Warntafeln mit einem „X“ vor der Gefahrnummer zu kennzeichnen.

2.3.14 Folgende(s) Löschmittel dürfen/darf bei Schornsteinbränden nicht eingesetzt werden:
ABC-Löschpulver
BC-Löschpulver
Wasser
Sand

2.3.15 Speiseöle, die Anwendung in einer Friteuse finden werden, der
Brandklasse A zugeordnet.
Brandklasse B zugeordnet.
Brandklasse C zugeordnet.
Brandklasse F zugeordnet.

2.3.16 Folgende brennbare Stoffe dürfen nicht mit Wasser gelöscht werden:
Chemikalien, die mit Wasser heftig reagieren.
Benzin, Leichtmetalle
Holz, Kohle, Papier
Stoffe, bei denen ein „X“ vor der Gefahrnummer steht.